BGBl. Nr. 60/1923
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und Unterricht vom 24. Jänner 1923, betreffend die Prüfung der Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Veterinärdienste bei den staatlichen Behörden. (Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung.)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Die Zensuren bei der ärztlichen Prüfung sind: mit Auszeichnung befähigt; befähigt; nicht befähigt.
Auf Grund der beiden ersten Zensuren wird von der politischen Landesbehörde dem Kandidaten das Befähigungszeugnis zur Anstellung als Arzt im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden nach dem Formulare (Beilage römisch eins) erteilt.
Die letzte Zensur hat die Abweisung des Kandidaten zur Folge.