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BGBl. Nr. 60/1923

kundgemacht 01.02.1923 RIS↗
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres und Unterricht vom 24. Jänner 1923, betreffend die Prüfung der Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Veterinärdienste bei den staatlichen Behörden. (Tierärztliche Physikatsprüfungsordnung.)
Kundmachung BGBl. Nr. 60/1923× zu Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung 59 § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 02.02.1923 · idF BGBl. Nr. 60/1923 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Die Zensuren bei der ärztlichen Prüfung sind: mit Auszeichnung befähigt; befähigt; nicht befähigt.

Auf Grund der beiden ersten Zensuren wird von der politischen Landesbehörde dem Kandidaten das Befähigungszeugnis zur Anstellung als Arzt im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden nach dem Formulare (Beilage römisch eins) erteilt.

Die letzte Zensur hat die Abweisung des Kandidaten zur Folge.