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BGBl. Nr. 168/1924

kundgemacht 31.05.1924 RIS↗
Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 24. Mai 1924 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer.
Kundmachung BGBl. Nr. 168/1924× zu Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer×

Änderungen durch diese Kundmachung

Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
in Kraft 10.12.1921 – 13.06.1924 · idF BGBl. Nr. 638/1921 · danach: BGBl. Nr. 168/1924 § 1↗RIS↗
in Kraft 14.06.1924 – 29.12.1951 · idF BGBl. Nr. 168/1924 · danach: BGBl. Nr. 259/1951 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Die im § 970, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 50.000 4,000.000 K beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.
(2) Auf die Haftung von Unternehmern, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrnisse und die auf diesen befindlichen Sachen (§ 970, Absatz 2, a. b. G. B.) findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.
Schlagworte
ABGB