BGBl. Nr. 168/1924
Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 24. Mai 1924 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändert
§ 2.
Die im § 970a a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 20.000 2,000.000 K erhöht.
Schlagworte