BGBl. Nr. 259/1924
Bundesgesetz vom 18. Juli 1924, betreffend das Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden.
Änderungen durch diese Kundmachung
Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden
neu
§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Paragraph 4,
Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird die Bundesregierung betraut.