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BGBl. Nr. 71/1926

kundgemacht 31.03.1926 RIS↗
Bundesgesetz vom 26. März 1926, betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens.
Kundmachung BGBl. Nr. 71/1926× zu Sanitäre Regelung des Ammenwesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanitäre Regelung des Ammenwesens neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.04.1926 · idF BGBl. Nr. 71/1926 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Eine Frau, die ein anderes als ihr eigenes Kind gegen Entgelt zu stillen übernimmt (Amme), muß sich bei Übernahme des Kindes durch ein Zeugnis ausweisen, daß sie mit keiner auf das zu stillende Kind (Stillkind) übertragbaren Krankheit behaftet ist und daß sie, wenn ihr eigenes Kind am Leben und noch nicht vier Monate alt ist, das Stillkind neben dem eigenen Kinde stillen kann. Das Zeugnis darf nicht mehr als einen Monat vor der Übernahme des Stillkindes ausgestellt sein.