Absatz eins,Die zur Ausstellung des Zeugnisses berufenen Ärzte sind berechtigt, die spitalsmäßige oder fachliche Untersuchung der Frau oder des Kindes, für die das Zeugnis auszustellen ist, zu verlangen. Sie haben über die erteilten Zeugnisse Vormerkungen zu führen, die der politischen Bezirks- als Sanitätsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind.
BGBl. Nr. 71/1926
Bundesgesetz vom 26. März 1926, betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
- Absatz 2,Das geiche gilt von der Bewilligung durch den leitenden Arzt einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt.