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BGBl. Nr. 71/1926

kundgemacht 31.03.1926 RIS↗
Bundesgesetz vom 26. März 1926, betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens.
Kundmachung BGBl. Nr. 71/1926× zu Sanitäre Regelung des Ammenwesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanitäre Regelung des Ammenwesens neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.04.1926 · idF BGBl. Nr. 71/1926 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die zur Ausstellung des Zeugnisses berufenen Ärzte sind berechtigt, die spitalsmäßige oder fachliche Untersuchung der Frau oder des Kindes, für die das Zeugnis auszustellen ist, zu verlangen. Sie haben über die erteilten Zeugnisse Vormerkungen zu führen, die der politischen Bezirks- als Sanitätsbehörde auf Verlangen vorzulegen sind.
  2. Absatz 2,Das geiche gilt von der Bewilligung durch den leitenden Arzt einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt.