BGBl. Nr. 71/1926
Bundesgesetz vom 26. März 1926, betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Alle aus der vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung und aus der Ausstellung der ärztlichen Zeugnisse sich ergebenden Kosten sind von dem Dienstgeber zu tragen, beziehungsweise zu ersetzen.