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BGBl. Nr. 71/1926

kundgemacht 31.03.1926 RIS↗
Bundesgesetz vom 26. März 1926, betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens.
Kundmachung BGBl. Nr. 71/1926× zu Sanitäre Regelung des Ammenwesens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sanitäre Regelung des Ammenwesens neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 01.04.1926 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 71/1926 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

Von der politischen Bezirksbehörde ist, sofern nicht eine nach Strafgesetz zu ahndende Handlung vorliegt, mit Geld bis zu S 200 oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen:

  1. Litera a
    jede Amme, die ohne daß sie sich mit dem in Paragraph eins, vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag, oder die im Falle des Paragraph 4, ohne die Bewilligung des leitenden Arztes ein Kind zum Stillen übernimmt;
  2. Litera b
    wer einer Amme, die sich mit dem in Paragraph eins, vorgesehenen Zeugnis nicht auszuweisen vermag, ein Kind zum Stillen übergibt;
  3. Litera c
    wer, ohne daß er sich mit dem im Paragraph 2, vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag oder im Falle des Paragraph 4, ohne die Bewilligung des Arztes einer Amme ein Kind zum Stillen übergibt.