jede Amme, die ohne daß sie sich mit dem in Paragraph eins, vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag, oder die im Falle des Paragraph 4, ohne die Bewilligung des leitenden Arztes ein Kind zum Stillen übernimmt;
BGBl. Nr. 71/1926
Bundesgesetz vom 26. März 1926, betreffend die sanitäre Regelung des Ammenwesens.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7,
Von der politischen Bezirksbehörde ist, sofern nicht eine nach Strafgesetz zu ahndende Handlung vorliegt, mit Geld bis zu S 200 oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen:
- Litera a
- Litera bwer einer Amme, die sich mit dem in Paragraph eins, vorgesehenen Zeugnis nicht auszuweisen vermag, ein Kind zum Stillen übergibt;
- Litera cwer, ohne daß er sich mit dem im Paragraph 2, vorgesehenen Zeugnis auszuweisen vermag oder im Falle des Paragraph 4, ohne die Bewilligung des Arztes einer Amme ein Kind zum Stillen übergibt.