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BGBl. Nr. 206/1927

kundgemacht 07.07.1927 RIS↗
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht vom 20. Juni 1927, womit die Verordnung vom 22. Februar 1915, R. G. Bl. Nr. 39, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen, ergänzt wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 206/1927× zu Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und Bezeichnung von Häusern und Wohnungen 1 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 08.07.1927 · idF BGBl. Nr. 206/1927 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer anzeigepflichtigen Krankheit (Paragraph eins, des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und Artikel römisch eins des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1925, B. G. Bl. Nr. 449) können gegenüber kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen Maßnahmen zum Zwecke der räumlichen Absonderung oder anderweitiger bestimmter Verkehrsbeschränkungen verfügt werden.

Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.