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BGBl. Nr. 371/1927

kundgemacht 24.12.1927 RIS↗
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1927 über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten.
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1927× zu Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 31.12.1927 · idF BGBl. Nr. 371/1927 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das diesem Gesetze angeschlossene, zwischen dem Bunde, dem Bundeslande Niederösterreich, dem Bundeslande Wien und der Gemeinde Wien getroffene Übereinkommen über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der bisher von der Donauregulierungskommission besorgten Arbeiten wird genehmigt.
  2. Absatz 2,Die Donauregulierungskommission und der Donauregulierungsfonds werden mit 31. Dezember 1927 aufgelöst.