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BGBl. Nr. 371/1927

kundgemacht 24.12.1927 RIS↗
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1927 über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten.
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1927× zu Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 31.12.1927 · idF BGBl. Nr. 371/1927 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Alle Privatrechte und privatrechtlichen Verbindlichkeiten der Donauregulierungskommission und des Donauregulierungsfonds gehen nach Maßgabe des im Paragraph eins, angeführten Übereinkommens und, soweit nicht im Übereinkommen oder in besonderen gesetzlichen Vorschriften anderes bestimmt ist, nach den im Absatz 3 bezeichneten Anteilen an den Bund, an das Bundesland Niederösterreich und an die Gemeinde Wien über.
  2. Absatz 2,Die grundbücherlich der Donauregulierungskommission oder dem Donauregulierungsfonds zugeschriebenen Liegenschaften werden übertragen, und zwar die in der Anlage 1 des Übereinkommens bezeichneten Liegenschaften in das Eigentum des Bundes, die in der Anlage 2 bezeichneten Liegenschaften in das Eigentum des Bundeslandes Niederösterreich und die in der Anlage 3 bezeichneten Liegenschaften in das Eigentum der Gemeinde Wien.
  3. Absatz 3,Die in den Anlagen 4 und 5 bezeichneten sowie alle in keiner der Anlagen 1 bis 5 vorkommenden, grundbücherlich der Donauregulierungskommission oder dem Donauregulierungsfonds zugeschriebenen Liegenschaften werden in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Gemeinde Wien derart übertragen, daß das Eigentumsrecht dem Bunde zu zwei Sechsteln, dem Bundeslande Niederösterreich zu einem Sechstel und der Gemeinde Wien zu drei Sechsteln zusteht.
  4. Absatz 4,Die in der Anlage 4 bezeichneten Liegenschaften werden auf Grund vereinbarter Trennungspläne zwischen dem Bund, dem Bundeslande Niederösterreich und der Gemeinde Wien körperlich geteilt werden.