Absatz eins,Zur grundbücherlichen Übertragung des Eigentums an den in den Anlagen 1 bis 5 bezeichneten Liegenschaften bedarf es einer besonderen Grundbuchsurkunde nicht. Zur Antragstellung ist jede der drei genannten Gebietskörperschaften berechtigt.
BGBl. Nr. 371/1927
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1927 über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Einverleibung der Übertragung kann hinsichtlich aller in einem Gerichtssprengel gelegenen Liegenschaften mit einem Gesuche beantragt werden.