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BGBl. Nr. 371/1927

kundgemacht 24.12.1927 RIS↗
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1927 über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten.
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1927× zu Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 31.12.1927 · idF BGBl. Nr. 371/1927 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur grundbücherlichen Übertragung des Eigentums an den in den Anlagen 1 bis 5 bezeichneten Liegenschaften bedarf es einer besonderen Grundbuchsurkunde nicht. Zur Antragstellung ist jede der drei genannten Gebietskörperschaften berechtigt.
  2. Absatz 2,Die Einverleibung der Übertragung kann hinsichtlich aller in einem Gerichtssprengel gelegenen Liegenschaften mit einem Gesuche beantragt werden.