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BGBl. Nr. 371/1927

kundgemacht 24.12.1927 RIS↗
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1927 über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten.
Kundmachung BGBl. Nr. 371/1927× zu Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds×

Änderungen durch diese Kundmachung

Donauregulierungskommission, Donauregulierungsfonds neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 31.12.1927 · idF BGBl. Nr. 371/1927 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der bisher von der Donauregulierungskommission besorgten Donauregulierungsarbeiten wird vom Bunde übernommen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung der Donauregulierungsarbeiten kann durch Verordnung einer dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unmittelbar nachgeordneten Dienststelle übertragen werden, der auch die Besorgung anderweitiger Angelegenheiten zugewiesen werden kann, die mit der Donaustrombauverwaltung oder mit der Regulierung oder Instandhaltung der dem internationalisierten Donaunetz angehörenden österreichischen Gewässer zusammenhängen.