Absatz eins,Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1927 unter der Voraussetzung in Kraft, daß bis zu diesem Zeitpunkte mit den Paragraphen eins und 2 dieses Bundesgesetzes übereinstimmende Landesgesetze für die Bundesländer Wien und Niederösterreich erlassen werden.
BGBl. Nr. 371/1927
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1927 über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
- Absatz 2,Verordnungen nach Paragraph 4,, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung des Gesetzes folgenden Tage an erlassen werden. Sie treten frühestens zugleich mit dem Gesetze in Kraft.