BGBl. Nr. 371/1927
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1927 über die Beendigung der Tätigkeit der Donauregulierungskommission, die Aufteilung des Donauregulierungsfonds und die künftige Durchführung der Donauregulierungsarbeiten.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Finanzen sowie für Handel und Verkehr betraut.