BGBl. Nr. 386/1927
Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1927, betreffend die Verfügung über verfallene Gegenstände (Verfallsverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Die Befugnis der Behörde, über verfallene Gegenstände nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu verfügen, tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem das Straferkenntnis, die Strafverfügung oder der auf Grund des Paragraph 17,, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes erlassene Bescheid, womit der Verfall ausgesprochen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.