BGBl. Nr. 386/1927
Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1927, betreffend die Verfügung über verfallene Gegenstände (Verfallsverordnung).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Unterliegen die verfallenen Gegenstände dem Schieß- und Sprengmittelmonopol, so sind sie im Wege der Monopolverwaltung zu verwerten, falls aber eine Verwertung auf diese Art nicht möglich ist, von der Monopolverwaltung zu vernichten.