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BGBl. Nr. 386/1927

kundgemacht 31.12.1927 RIS↗
Verordnung der Bundesregierung vom 21. Dezember 1927, betreffend die Verfügung über verfallene Gegenstände (Verfallsverordnung).
Kundmachung BGBl. Nr. 386/1927× zu VfllV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfallsverordnung (VfllV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.01.1928 · idF BGBl. Nr. 386/1927 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Besitzen die verfallenen Gegenstände eine wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung, derzufolge ihre Bestimmung für museale Zwecke wünschenswert ist, so ist das Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt zu pflegen; die Gegenstände sind sodann an das von diesem Amt namhaft gemachte Museum gegen ein Entgelt abzugeben, das gleichfalls durch dieses Amt festzusetzen ist.