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BGBl. Nr. 47/1928

kundgemacht 22.02.1928 RIS↗
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten.
Kundmachung BGBl. Nr. 47/1928× zu Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 23.02.1928 · idF BGBl. Nr. 47/1928 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Verzeichnis der Notare hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zunamen.
    2. Ziffer 2
      Amtssitz,
    3. Ziffer 3
      Tag und Ort der Geburt.
    4. Ziffer 4
      Juridische Staatsprüfungen (Tag der Ablegung, Erfolg); Erlangung des juridischen Doktorgrades; Notariats-, Rechtsanwalts- oder Richteramtsprüfung (Tag der Ablegung, Erfolg).
    5. Ziffer 5
      Ausmaß der der Ernennung vorausgegangenen Praxis (Paragraph 6, der Notariatsordnung).
    6. Ziffer 6
      Gutachten über Fähigkeit und Verwendung.
    7. Ziffer 7
      Tag der Ernennung zum Notar, der Angelobung, des Amtsantrittes, der Versetzung auf einen anderen Amtssitz.
    8. Ziffer 8
      Erlöschen des Amtes (zum Beispiel Tod, Amtsverzicht, Amtsentsetzung).
    9. Ziffer 9
      Verfügungen über die Akten (Abgabe in das Notariatsarchiv, Mitnahme in den neuen Amtssitz).
    10. Ziffer 10
      Tag der vorgenommenen Amtsuntersuchungen.
    11. Ziffer 11
      Ordnungsstrafen, Disziplinarstrafen (Verhängung, Löschung); gerichtliche Strafen.
  2. Absatz 2,Ein besonderer Vormerk ist über die jedem Notar erteilten Urlaube zu führen. Aus diesem Vormerk muß der Beginn des Urlaubes, seine Dauer und der bestellte Substitut zu entnehmen sein.