BGBl. Nr. 181/1929
Bundesgesetz vom 24. Mai 1929 gegen den Mißbrauch von Notzeichen.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen mißbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt, wird, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, vom Gericht wegen Übertretung mit strengem Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.