BGBl. Nr. 181/1929
Bundesgesetz vom 24. Mai 1929 gegen den Mißbrauch von Notzeichen.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.