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BGBl. Nr. 222/1929

kundgemacht 16.07.1929 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle).
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1929× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Besitzer von Pfandbriefen oder von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen 1 § 0↗RIS↗
§ 14geändert
in Kraft 01.01.1915 – 29.07.1922 · idF RGBl. Nr. 337/1914 · danach: BGBl. Nr. 222/1929 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 30.07.1922 · idF BGBl. Nr. 222/1929 § 14↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§. 14.
Die den Vertrauensmännern eingeräumten Befugnisse und Pflichten sind im Falle einer unter ihnen bestehenden Meinungsverschiedenheit von jedem derselben selbständig auszuüben.
Die Functionsdauer der Vertrauensmänner und der Ersatzmänner erlischt mit der Beendigung der Curatel.
Beim Wegfall oder bei der Verhinderung eines Vertrauensmannes tritt an dessen Stelle für die Dauer des Bedarfes derjenige Ersatzmann, welcher in der nach §. 11 bestimmten Reihenfolge der nächste ist. Den Grund des Eintrittes von Ersatzmännern hat der gemeinsame Curator dem Gerichte von Fall zu Fall anzuzeigen.
Wird vom Curator dargethan, daß es unmöglich geworden sei, die erforderliche Anzahl von Vertrauensmännern, beziehungsweise Ersatzmännern zuzuziehen, so kann das Curatelgericht über das Ansuchen um Ertheilung der Genehmigung einer Rechtshandlung entscheiden, wenn wenigstens zwei und wenn nach § 10, Absatz 5, vier Vertrauensmänner bestellt sind, wenigstens drei Vertrauensmänner, beziehungsweise Ersatzmänner bei dem Einschreiten des Curators mitgewirkt haben.
Die durch die Wahl und Thätigkeit der Vertrauensmänner und der Ersatzmänner verursachten nothwendigen haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Diese Kosten sind als Curatelkosten Kuratelskosten anzusehen.
Schlagworte
Funktionsdauer, Kuratel, Kurator, Kuratelgericht, Erteilung, Tätigkeit