BGBl. Nr. 222/1929
Bundesgesetz vom 2. Juli 1929 über Änderungen des gerichtlichen Verfahrens (Sechste Gerichtsentlastungsnovelle).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Gerichtskanzlei.
Paragraph 16,
Bei jedem Gerichte besteht eine Gerichtskanzlei. Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Acten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Acten, sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Paragraph eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,.)