Absatz eins,Die Leitungsrechte gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer des Telegraphen über, für den sie geltend gemacht worden sind.
BGBl. Nr. 435/1929
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1929 über das Telegraphenwegerecht (Telegraphenwegegesetz - T. W. G.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8, Wirksamkeit der Leitungsrechte.
- Absatz 2,Sie sind gegen jeden Besitzer (Verwaltung) der in Anspruch genommenen Liegenschaft wirksam.
- Absatz 3,Die Leitungsrechte bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.