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BGBl. Nr. 3/1930

kundgemacht 07.01.1930 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen (Liegenschaftsteilungsgesetz [Lieg. Teil. G.]).
Kundmachung BGBl. Nr. 3/1930× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 07.04.1930 · idF BGBl. Nr. 3/1930 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

Wurde ein Einspruch rechtzeitig nicht erhoben, so ist hierüber auf Antrag eine Bestätigung unter Anführung der Aufgefordeten, die Einspruch nicht erhoben haben, auszustellen.