Absatz eins,In das Eisenbahnbuch sind alle Eisenbahngrundstücke, das sind die im Besitz einer der im Paragraph eins, EAG. bezeichneten Eisenbahnunternehmungen mit Ausnahme der Tramwayunternehmungen stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Paragraph 2, EAG., Paragraph 47, des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30).
BGBl. Nr. 77/1930
Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Handel und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen vom 1. März 1930 über die innere Einrichtung, die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches (EisBV.).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Paragraph eins,
- Absatz 2,Für die Führung des Eisenbahnbuches gelten die für Grundbücher im allgemeinen bestehenden Vorschriften, soweit im folgenden nichts Abweichendes verfügt wird.