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BGBl. Nr. 77/1930

kundgemacht 24.03.1930 RIS↗
Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Handel und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen vom 1. März 1930 über die innere Einrichtung, die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches (EisBV.).
Kundmachung BGBl. Nr. 77/1930× zu EisBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuchverordnung (EisBV) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 08.04.1930 – 12.03.1993 · idF BGBl. Nr. 77/1930 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 183/1993 § 17↗RIS↗

Paragraph 17,

Die Eintragungen in den Verzeichnissen, welche die in die zweite Abteilung des Bahnbestandblattes und in die zweite Abteilung des Lastenblattes gehörenden Eintragungen zum Gegenstand haben, sind unter Bedachtnahme auf die für grundbücherliche Eintragungen geltenden Vorschriften vorzunehmen.