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BGBl. Nr. 77/1930

kundgemacht 24.03.1930 RIS↗
Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Handel und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen vom 1. März 1930 über die innere Einrichtung, die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches (EisBV.).
Kundmachung BGBl. Nr. 77/1930× zu EisBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuchverordnung (EisBV) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 08.04.1930 – 12.03.1993 · idF BGBl. Nr. 77/1930 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 183/1993 § 20↗RIS↗

Paragraph 20,

In der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abteilung des Lastenblattes sind die Eintragungen auf den für die einzelnen Katastralgemeinden eröffneten Blättern zu vollziehen. Bezieht sich eine Eintragung auf mehr als eine Katastralgemeinde, so ist die Eintragung auf dem Blatte zu vollziehen, das in der Reihenfolge die frühere Stelle einnimmt; in den übrigen Blättern ist durch eine Anmerkung auf diese Eintragung hinzuweisen.