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BGBl. Nr. 77/1930

kundgemacht 24.03.1930 RIS↗
Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Handel und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen vom 1. März 1930 über die innere Einrichtung, die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuches (EisBV.).
Kundmachung BGBl. Nr. 77/1930× zu EisBV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuchverordnung (EisBV) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 08.04.1930 · idF BGBl. Nr. 77/1930 § 23↗RIS↗

Paragraph 23,

Die Einbücherung einer bisher in keinem öffentlichen Buch eingetragenen Liegenschaft in das Eisenbahnbuch ist, auch wenn die Erhebungen zur Ermittlung der Eisenbahngrundstücke bereits abgeschlossen sind, nach den Vorschriften der Paragraphen 18 bis 34 EAG. durchzuführen, doch können folgende Vereinfachungen eintreten:

Ziffer eins Die persönliche Aufforderung der Belastungsberechtigten (Paragraph 22,, Absatz 6, EAG.) sowie die Vorlage entsprechender Halbschriften entfällt.

Ziffer 2 Die Vorlage der ersten und zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes sowie der zweiten Abteilung des Lastenblattes entfällt. Im Gesuch ist nur anzugeben, mit welchem Eisenbahngrundstücke die erworbene Liegenschaft vereinigt werden soll. Kommen Rechte oder Lasten in Betracht, die in die Eisenbahneinlage eingetragen werden sollen (Paragraph 19,, Absatz 2, Ziffer eins,, EAG.), so sind Entwürfe der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes oder der zweiten Abteilung des Lastenblattes vorzulegen; der Inhalt der Entwürfe ist nach Abschluß des Verfahrens in die Eisenbahneinlage einzutragen.

Ziffer 3 An Stelle der Mappe ist ein Plan vorzulegen, der auch durch eine gemäß Paragraph 2,, Absatz 2, LiegTeilG. beglaubigte Planpause ersetzt werden kann. Plan oder Planpause haben in ihrer Ausführung den für die Mappe geltenden Bestimmungen zu entsprechen.