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BGBl. Nr. 113/1930

kundgemacht 14.04.1930 RIS↗
Bundesgesetz vom 5. April 1930 zum Schutz der Arbeits- und der Versammlungsfreiheit.
Kundmachung BGBl. Nr. 113/1930× zu Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit – Antiterrorgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit – Antiterrorgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 22.04.1930 · idF BGBl. Nr. 113/1930 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Bestimmungen in kollektiven Arbeitsverträgen und anderen Gesamtvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind nichtig, wenn sie unmittelbar oder mittelbar
    1. Litera a
      bewirken sollen, daß in einem Betrieb nur Angehörige einer bestimmten Berufsvereinigung oder anderen freiwilligen Vereinigungen beschäftigt werden;
    2. Litera b
      verhindern sollen, daß in einem Betrieb Personen beschäftigt werden, die keiner Berufsvereinigung oder die einer bestimmten Berufsvereinigung oder anderen freiwilligen Vereinigung angehören.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Absatzes 1 findet auf Vereinbarungen, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Arbeiter beziehen, nicht unmittelbar Anwendung, gilt aber als grundsätzliche Vorschrift, deren Ausführung der Landesgesetzgebung obliegt (Artikel 12, Absatz 1, Ziffer 4,, des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), auch für solche Vereinbarungen.