BGBl. Nr. 36/1931
Vereinbarung des österreichischen Bundesministers für Finanzen und des deutschen Reichsministers der Finanzen über die Festsetzung fester Umrechnungskurse im Rechtshilfeverkehr in Zollsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Für die nach Artikel 18 des Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen beizutreibenden Beträge und für die Vollstreckungserlöse gelten die festen Umrechnungskurse
100 Schilling = 59,07 Reichsmark
100 Reichsmark = 169,29 Schilling.