BGBl. Nr. 36/1931
Vereinbarung des österreichischen Bundesministers für Finanzen und des deutschen Reichsministers der Finanzen über die Festsetzung fester Umrechnungskurse im Rechtshilfeverkehr in Zollsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2,
Die in Paragraph eins, festgesetzten Umrechnungskurse gelten auch für die Strafbemessung nach Artikel 6, Absatz 2, für die Vollstreckung von Geldstrafen nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, und für die Erstattung von Entschädigungen nach Artikel 36 des Vertrages über die Rechtshilfe in Zollsachen.