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BGBl. Nr. 66/1933

kundgemacht 20.03.1933 RIS↗
Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1933 gegen die Ausbeutung Kreditsuchender.
Kundmachung BGBl. Nr. 66/1933× zu Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 21.03.1933 · idF BGBl. Nr. 66/1933 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Als übermäßig ist eine Gegenleistung oder Belastung anzusehen, wenn sie die bei solchen Geschäften im redlichen Verkehr üblichen vom Kreditnehmer zu leistenden Aufwendungen (Zinsen, Spesen und andere Nebenleistungen aller Art) – an sich oder weil sie im voraus vom Kapital abgezogen wird – in einem durch die Umstände des einzelnen Falles nicht gerechtfertigten Maß beträchtlich übersteigt, bei Vermittlung von Darlehen insbesondere, wenn die für die Vermittlung von einem oder von beiden Teilen an alle an dem Geschäft beteiligten Vermittler zu leistenden Aufwendungen insgesamt 2 vom Hundert des Darlehensbetrages übersteigen.