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BGBl. Nr. 66/1933

kundgemacht 20.03.1933 RIS↗
Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1933 gegen die Ausbeutung Kreditsuchender.
Kundmachung BGBl. Nr. 66/1933× zu Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 21.03.1933 · idF BGBl. Nr. 66/1933 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Der Kreditwerber kann das für die Vermittlung eines Darlehens Geleistete mit Ausnahme der notwendigen, mit seinem Einverständnis bestrittenen Barauslagen binnen einem Jahr zurückfordern, wenn die Kreditgewährung aus einem nicht auf Seite des Kreditwerbers liegenden Grund unterblieben ist.