BGBl. Nr. 66/1933
Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1933 gegen die Ausbeutung Kreditsuchender.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Der Kreditwerber kann das für die Vermittlung eines Darlehens Geleistete mit Ausnahme der notwendigen, mit seinem Einverständnis bestrittenen Barauslagen binnen einem Jahr zurückfordern, wenn die Kreditgewährung aus einem nicht auf Seite des Kreditwerbers liegenden Grund unterblieben ist.