BGBl. Nr. 66/1933
Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1933 gegen die Ausbeutung Kreditsuchender.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Paragraph 5,
Abreden, wodurch die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, verhindert oder erschwert werden soll, sind nichtig.