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BGBl. II Nr. 95/1934

kundgemacht 30.06.1934 RIS↗
Bundesgesetz vom 15. Juni 1934, betreffend die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien.
Kundmachung BGBl. II Nr. 95/1934× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.07.1934 · idF BGBl. II Nr. 95/1934 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtsurkunden, bücherlichen Eintragungen, Eingaben und amtlichen Ausfertigungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  2. Absatz 2,Die Commission für Verkehrsanlagen in Wien bleibt auf die Dauer ihres Bestandes von der Körperschaftsteuer befreit.