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BGBl. II Nr. 95/1934

kundgemacht 30.06.1934 RIS↗
Bundesgesetz vom 15. Juni 1934, betreffend die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Wien.
Kundmachung BGBl. II Nr. 95/1934× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz 2 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2
in Kraft 31.12.1927 – 30.06.1934 · idF BGBl. Nr. 372/1927 · danach: BGBl. II Nr. 95/1934 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.1934 · idF BGBl. II Nr. 95/1934 § 1↗RIS↗
§ 1.
(1) Zum Zwecke der Erhaltung der auf Grund der Donauregulierungsgesetze ausgeführten Schutz- und Dammbauten in der Strecke von der Einmündung der Isper in die Donau bis zur Landesgrenze bei Theben sowie zum Zwecke der Erhaltung des Betriebes und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen wird eine Konkurrenz (Donauhochwasserschutz-Konkurrenz) gebildet, an der sich der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Wien, letztere zugleich für das Bundesland Wien, beteiligen.
(2) Der Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz wird auch besorgt die Erhaltung des Donaukanales Donaukanals von Nußdorf bis zur Ausmündung sowie die Erhaltung und der den Betrieb der in diesem Kanal von der Kommission Commission für Verkehrsanlagen geschaffenen Anlagen und die Verwaltung des mit dem Donaukanale auf Grund des einen Bestandteil des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1934, B. G. Bl. II Nr. 95, bildenden Übereinkommens über die Liquidierung der Commission für Verkehrsanlagen in Zusammenhang stehenden Wien in das Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Stadt Wien übergehenden, in den Anlagen 8 und 9 des erwähnten Übereinkommens angeführten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Kommission aufgelösten Commission für Verkehrsanlagen bis zur Auflösung dieser Kommission übertragen.
Schlagworte
Schutzbau, Kommission