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BGBl. II Nr. 129/1934

kundgemacht 19.07.1934 RIS↗
Bundesgesetz vom 12. Juli 1934, betreffend die Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen.
Kundmachung BGBl. II Nr. 129/1934× zu Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 20.07.1934 · idF BGBl. II Nr. 129/1934 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie alle Einlagen und anderen ihr anvertrauten Werte sind in Friedens- und Kriegszeiten von allen beschränkenden Maßnahmen, wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme oder Einziehung, Repressalien, Verbot oder Beschränkung in der Gold- oder Devisenausfuhr und von allen anderen ähnlichen Eingriffen, ausgenommen.