BGBl. II Nr. 129/1934
Bundesgesetz vom 12. Juli 1934, betreffend die Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, ihr Eigentum, ihre Aktiven sowie alle Einlagen und anderen ihr anvertrauten Werte sind in Friedens- und Kriegszeiten von allen beschränkenden Maßnahmen, wie Enteignung, Requirierung, Beschlagnahme oder Einziehung, Repressalien, Verbot oder Beschränkung in der Gold- oder Devisenausfuhr und von allen anderen ähnlichen Eingriffen, ausgenommen.