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BGBl. II Nr. 129/1934

kundgemacht 19.07.1934 RIS↗
Bundesgesetz vom 12. Juli 1934, betreffend die Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen.
Kundmachung BGBl. II Nr. 129/1934× zu Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Freiheit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel von Zwangsmaßnahmen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 20.07.1934 · idF BGBl. II Nr. 129/1934 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Die Bundesregierung wird ermächtigt, jeden Streitfall zwischen ihr und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über die Auslegung und die Anwendung des Paragraph eins, einem Schiedsgericht zu unterbreiten, für das jede Partei einen Schiedsrichter bestellt. Sollten sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl eines Obmannes nicht einigen, so wird die österreichische Bundesregierung jene Persönlichkeit als Obmann anerkennen, welche der Präsident des Ständigen Internationalen Gerichtshofes im Haag bestimmt.