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BGBl. Nr. 64/1935

kundgemacht 26.02.1935 RIS↗
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung.
Kundmachung BGBl. Nr. 64/1935× zu Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 27.02.1935 · idF BGBl. Nr. 64/1935 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Gemäß der Bestimmung des Paragraph 24, des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. römisch zwei Nr. 316 aus 1934, (W. R. G.), ist bei allen Triebwerken und Stauanlagen der erlaubte höchste und, wenn es die Rücksicht auf den geregelten Ablauf des Wassers verlangt, auch der niederste zulässige Wasserstand durch Staumaße auf Kosten desjenigen zu bezeichnen, dem die Benützung dieser Werke und Anlagen zusteht. Diese Bezeichnung ist bei neuen Triebwerken und Stauanlagen gleich bei ihrer Errichtung, bei bereits bestehenden solchen Werken aber, bei denen sie fehlt, nachträglich zu bewerkstelligen. Das Staumaß muß von dem Wasserberechtigten an einer Stelle, wo es leicht beobachtet werden kann und für die Beteiligten zugänglich ist, in solcher Weise hergestellt und erhalten werden, daß es gegen absichtliche Einwirkungen sowie gegen Zerstörung durch Zeit und Zufall möglichst gesichert ist. Die Höhenlage des Staumaßes ist gegenüber mindestens einem nahe gelegenen unverrückbaren Festpunkt, der zugleich zur Überprüfung der Höhenlage aller wesentlichen Teile der Stau- und Werksanlage herangezogen werden kann, festzulegen.