Absatz eins,Das Staumaß ist in der Regel schon während der Bauausführung zu setzen. Zu diesem Zwecke haben die Besitzer der Stauanlagen und Triebwerke den Zeitpunkt der beabsichtigten Aufstellung des Staumaßes der Wasserrechtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen, welche zu der Staumaßsetzung einen Beamten des höheren technischen Dienstes oder einen behördlich befugten Zivilingenieur für das Bauwesen zu entsenden hat.
BGBl. Nr. 64/1935
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung
neu
§ 0↗RIS↗
§ 10neu
Paragraph 10,
- Absatz 2,Wenn die Setzung des Staumaßes nicht schon während der Bauausführung erfolgen konnte, so ist sie spätestens anläßlich der nach Paragraph 102, W. R. G. vorzunehmenden Überprüfung der fertiggestellten Anlagen durchzuführen.