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BGBl. Nr. 64/1935

kundgemacht 26.02.1935 RIS↗
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung.
Kundmachung BGBl. Nr. 64/1935× zu Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 27.02.1935 · idF BGBl. Nr. 64/1935 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Liegen Stauanlage und Triebwerk unmittelbar oder so nahe beisammen, daß der für die Stauanlage festgesetzte höchste Wasserstand zugleich die zulässige Oberwasserhöhe des Triebwerkes darstellt, so genügt die Aufstellung eines Staumaßes. Andernfalls ist für die Stauanlage und das Triebwerk je ein besonderes Staumaß zu errichten.
  2. Absatz 2,Liegen das Triebwerk und die dazugehörige Stauvorrichtung (Wehr) mehr als 600 m auseinander oder ist das Nivellieren in dem Gelände zwischen dem Triebwerke und dem Stauwerke sehr schwierig, so ist in der Nähe der Stauvorrichtung und in der Nähe des Triebwerkes je ein besonderer Festpunkt herzustellen.