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BGBl. Nr. 64/1935

kundgemacht 26.02.1935 RIS↗
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung.
Kundmachung BGBl. Nr. 64/1935× zu Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 27.02.1935 · idF BGBl. Nr. 64/1935 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

Bei Schleusenwehren oder bei festen Überfallwehren mit Schleusen oder Grundablässen ist die Oberfläche des Staumaßes auf jene Wasserhöhe zu stellen, bei deren Überschreitung die Schleuse oder die Ablässe geöffnet werden müssen.