BGBl. Nr. 64/1935
Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Form der Staumaße und Festpunkte bei wasserrechtlich bewilligten Anlagen und den Vorgang bei ihrer Anbringung
neu
§ 0↗RIS↗
§ 9neu
Paragraph 9,
Bei neu zu errichtenden Triebwerken und Stauanlagen muß das Staumaß gleich bei der Errichtung dieser Werke und Anlagen hergestellt werden, weshalb schon der Entwurf diesbezüglich genaue Angaben zu enthalten hat. Das gleiche gilt bei der Änderung bestehender Anlagen, wenn hiedurch die bewilligte Stauhöhe eine Beeinflussung erfährt.