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BGBl. Nr. 111/1936

kundgemacht 09.04.1936 RIS↗
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 111/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 111/1936 § 10↗RIS↗

römisch zwei. Abschnitt.

Der Urheber.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
  2. Absatz 2,In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.