Absatz eins,Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
BGBl. Nr. 111/1936
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
römisch zwei. Abschnitt.
Der Urheber.
Paragraph 10,
- Absatz 2,In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.