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BGBl. Nr. 111/1936

kundgemacht 09.04.1936 RIS↗
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 111/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 106neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 111/1936 § 106↗RIS↗

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Soweit die freie Verbreitung von Vervielfältigungsstücken eines Werkes nach den bisherigen Vorschriften zulässig ist, dürfen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellte Vervielfältigungsstücke auch weiterhin frei verbreitet werden, wenngleich ihre Verbreitung ohne Einwilligung des Berechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes über freie Werknutzungen nicht erlaubt ist.
  2. Absatz 2,Die Gesetzmäßigkeit der Beschaffenheit von Vervielfältigungsstücken, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellt worden sind, ist nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen.