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BGBl. Nr. 111/1936

kundgemacht 09.04.1936 RIS↗
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 111/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 19neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 111/1936 § 19↗RIS↗

2. Schutz geistiger Interessen.

Schutz der Urheberschaft.

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren.
  2. Absatz 2,Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.