Absatz eins,Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren.
BGBl. Nr. 111/1936
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19neu
2. Schutz geistiger Interessen.
Schutz der Urheberschaft.
Paragraph 19,
- Absatz 2,Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.