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BGBl. Nr. 111/1936

kundgemacht 09.04.1936 RIS↗
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 111/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 80neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 111/1936 § 80↗RIS↗

Titelschutz.

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Im geschäftlichen Verkehr darf weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz dieses Gesetzes nicht genießen.