Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 111/1936

kundgemacht 09.04.1936 RIS↗
Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 111/1936× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Urheberrechtsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 88neu
in Kraft ab 01.07.1936 · idF BGBl. Nr. 111/1936 § 88↗RIS↗

Haftung des Inhabers eines Unternehmens.

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Wird der einen Anspruch auf angemessenes Entgelt (Paragraph 86,) begründende Eingriff im Betrieb eines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen, so trifft die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes den Inhaber des Unternehmens.
  2. Absatz 2,Hat ein Bediensteter oder Beauftragter im Betrieb eines Unternehmens diesem Gesetz zuwidergehandelt, so haftet, unbeschadet einer allfälligen Ersatzpflicht dieser Personen, der Inhaber des Unternehmens für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens (Paragraph 87,, Absatz 1 bis 3), wenn ihm die Zuwiderhandlung bekannt war oder bekannt sein mußte. Auch trifft ihn in einem solchen Falle die Pflicht zur Herausgabe des Gewinnes nach Paragraph 87,, Absatz 4.