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BGBl. Nr. 229/1937

kundgemacht 14.07.1937 RIS↗
Bundesgesetz, betreffend Kautionen, Darlehen und Geschäftseinlagen von Dienstnehmern (Kautionsschutzgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 229/1937× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kautionsschutzgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 15.07.1937 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 229/1937 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes geleistete Kautionen, die den Bestimmungen des Paragraph eins,, Absatz 1, nicht entsprechen, sind, sofern der Vertrag nicht die frühere Freigabe vorsieht oder das Dienstverhältnis nicht früher beendet wird, binnen sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes freizugeben.
  2. Absatz 2,Vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes gegebene Darlehen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht rechtswirksam gewährt werden könnten, können ungeachtet entgegenstehender vertraglicher Bestimmungen nach Ablauf von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgefordert werden, sofern nicht die Rückforderung nach Vertrag oder Gesetz früher möglich ist. Das gleiche gilt für die vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eingezahlten, den Bestimmungen des Paragraph 3, nicht entsprechenden Geschäftseinlagen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Rückforderungsanspruch durch eingetretene Verluste vermindert, durch zufallenden Gewinn erhöht wird.
  3. Absatz 3,Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung:
    1. Litera a
      wenn das Dienstverhältnis beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes schon zwei Jahre gedauert hat und das dem Dienstnehmer gebührende Entgelt 6 000 S jährlich übersteigt;
    2. Litera b
      wenn es sich um Dienstverhältnisse zwischen Tabaktrafikanten oder Tabakverlegern und ihren Verschleiß- oder Verlagsgehilfen handelt.